12.08.2015

Vorab für Herrn Dr. Engels von der Kanzlei Höcker - oder was ich (als Schlosser) auf Ihre 55-Seiten lange Berufungsschrift antworten würde

Das hier liegt nun als mein "querulatorischer" Entwurf bei meinem Anwalt, der den Stuff als Entgegnung auf die geradezu blödsinnig wirkende, 55-Seiten lange, und auch sonst merkwürdige Berufungs"begründung" des "Fachmanns" für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht namens Dr. Ruben Engel natürlich selbst  fassen, dabei noch versachlichen und verkürzen, selbstverständlich korrigieren sowie in der Form vollenden wird:
Wir beantragen

1.) Der Antrag, im Berufungsverfahren die Einstweilige Verfügung aufzuheben, wird mangels Begründung zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung

Hinsichtlich der Behauptung, der Erlass der Verfügung sei unzulässig gewesen, führen wir aus:

Die Berufung führt aus, die Einstweilige Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers erlassen, der entgegen §78 ZPO nicht vertreten gewesen sei. Das ist grob unwahr, denn die Verfügung wurde nach Antragstellung durch den Unterzeichner, der zugelassener Rechtsanwalt ist, in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.04.2015 erlassen.

Hinsichtlich der Prozesskostenhilfe hat die Berufungsklägerin gemäß §127 Absatz 2 und 3 ZPO keinen Beschwer und kann nichts daraus herleiten. Dieses gilt selbst dann wenn die PKH womöglich völlig rechtswidrig erlangt worden wäre.

Hinsichtlich der behaupteten "Verjährung" führen wir aus:

Was die Berufung mit "Verjährung" meint erschließt sich nicht sicher. Womöglich hat die Berufung "Verjährung" mit "Wegfall der Eilbedüftigkeit" verwechselt, was bei einem Anwalt, zudem "Dr. jur", der sich damit bewirbt, Firmen im "Presse- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs- und Markenrecht" zu vertreten und zu beraten sehr bedenklich erscheint. Der Berufungsbeklagte hat innerhalb der nicht einmal im Gesetz vorgesehenen 3-Monats-Frist den Erlass der Verfügung durch Übersendung seines Antrages vom 26.01.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß beantragt, so dass die Eilbedürftigkeit gerade nicht widerlegt ist. Eine körperliche Anwesenheit hat der Gesetzgeber nicht verlangt. So genügt für die Verletzung von § 156 StGB sogar eine Übersendung per Telefax (BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94), welches urteilte:
"Abgegeben im Sinne von § 156 StGB ist eine schriftliche eidesstattliche Versicherung dann, wenn sie der zuständigen Behörde zugänglich gemacht worden ist. Dafür genügt, daß sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingegangen ist."
Im § 156 StGB lautet es:
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt,..."
Aus dem Wort "vor" lässt sich also gerade nicht ableiten, dass der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe körperlich anwesend sein muss. Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung von §117 ZPO "Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden." eine körperliche Anwesenheit des Antragstellers wollte, ist nichts fest zu stellen. Zu dem wäre das auch im Hinblick auf Art. 3, 103 GG verfassungswidrig, denn der Inanspruchnahme des Grundrechts auf rechtlichen Gehör dürfen keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden.

Unzweifelhaft hat der Antragsteller also geradezu vorbildlich unverzüglich gehandelt und das Verbot beantragt und zugleich hilfsweise den PKH-Antrag gestellt um das Verfahren zu beschleunigen.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauch führen wir aus:

Die Berufung gibt sich selbst der Lächerlichkeit preis. Schon die Behauptung, es handele sich um eine ernsthafte Todesdrohung, bezogen auf ein Bild mit einem offensichtlich jungen Kätzchen, welches mit "Wer mich weckt wird sterben" (Übersetzung aus dem Englischen) beschriftet ist, erscheint hier clownesk.

Die weitere Begründung, dass es sich um ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch handele, weil der Berufungsbeklagte mit Email vom 11.07.2015 eine außergerichtliche Regelung angestrebt hat, ist ebenso unsinnig. Auch der Vertreter der Berufungsklägerin mahnt ab und fordert hierbei die Zusicherung von Vertragsstrafen, die an seine Partei (ist er das selbst, dann sogar an sich selber) gehen sollen. Der Vorwurf, der Berufungsbeklagte wolle lediglich Geld verdienen, erweist sich hier als unhaltbar und befremdlich.

Gerade in dem von der Berufung genannten Urteil GRUR-RR 2002 169, 171 (OLG München, Az. 29 U 3463/11) steht dann auch erwartungsgemäß:
"Ein Mitbewerber missbraucht seine Klagebefugnis, wenn er sie nicht zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen einsetzt, sondern sie unter Hinnahme weiterer Verstöße des Anspruchsgegners in finanzielle Vorteile für sich umzuwandeln versucht, indem er sich die Anspruchsdurchsetzung abkaufen lassen will.

Es stellt eine sachfremde Erwägung dar, wenn er seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch als Mittel einsetzt, um sich erhebliche Gelder zu verschaffen."
Es fehlt an jedem Vortrag der Berufungsklägerin dazu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Unterlassung sondern nur den Gewinn erheblicher Gelder im Sinne hatte. Das Email vom 11.7.2015 gibt dazu nichts her. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass es ihm um den Gewinn erheblicher Mittel ging und erklärt, dass er selbstverständlich die Befolgung des Verbotes ohne den lang dauernden, Zeit und Nerven raubenden Weg über das Gericht erwirken wollte. Von einer Hinnahme des Verstoßes kann also gar keine Rede sein. Es fehlt in dem Email schon jede Aussage, dass er die erkannten, weitere oder fortgesetzte rechtswidrige Handlung übersehe, wenn ihn nur Geld gezahlt werde - wie es in der, von der Berufung angeführten Sache des OLG München, Az. 29 U 3463/11, bemerkenswert eindeutig der Fall war.

Die Berufungsklägerin hat zum Rechtsmissbrauch in der Vorinstanz schon vorgetragen. Insbesondere die Beiträge aus dem Jahr 2014, welche jetzt erst in der Berufung vorgelegt werden, haben nicht nur mit dem Verfahren nichts zu tun, diese sind präkludiert, denn die Berufungsklägerin ließt den Blog tagesaktuell mit und hat sich schon in zahlreichen Verfahren unter Beifügung der Beiträge bitter beschwert. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sie diese im März 2014 nicht kannte.

Zudem wird aus der Gesamtschau ganz deutlich klar, dass es dem Berufungsbeklagten mit seiner Kritik - die er als Privatmann veröffentlicht und auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf selbst von seiner Werbung sauber trennt - gerade darum geht, den Wettbewerb sauber zu halten.

Zudem muss man die Frage stellen, wieso eigentlich die Berufungsklägerin, die offenbar über genug Mittel für aussichtslose Berufungsverfahren verfügt, die Berichte nicht durch Verfügungen verbieten lässt, statt dessen aber hier, wo es nichts zur Sache selbst beiträgt, die arme, so gar ungerecht kritisierte und mit angeblich "kriminellen" Aufrufen zum tatsächlich "friedlich, freundlich und schweigend Heimleuchten" traktierte markiert. Wenn diese Beiträge auch nur irgendwie rechtswidrig wären, dann wäre doch gerade die, auch dem OLG als "extrem klagefreudig" bekannte Berufungsklägerin dagegen vorgegangen. Das tut sie aber nicht, was die Vermutung beflügelt, dass diese Beiträge bei aller Härte und Bitterkeit der Vorwürfe in Wahrheit gar nicht zu beanstanden sind, wofür ja, nach frühen Versuchen dagegen vorzugehen, auch bereits Entscheidungen des OLG zugunsten des hiesigen Berufungsbeklagten sprechen.

Der Berufungsklägerin geht es indessen offensichtlich auch mit der Berufung darum, ihre wettbewerbsverzerrende Tätigkeit fortzusetzen. Im Verfahren 34 O 5/12 wurde die Berufungsklägerin erst kürzlich auf Antrag des Berufungsbeklagten zu einem Ordnungsmittel verurteilt, nachdem diese durch deren Anwälte wahrheitswidrig verbreitete, dieser sei es vom LG Düsseldorf erlaubt worden, mit einem eigenem Rechenzentrum und eigenen Servern zu werben. Das Gericht wird ersucht hierzu die Akte I-20 U 66/13 beizuziehen und sich in dieser auch hinsichtlich der Würdigung der erneut vorgelegten "Expertise" des Dr. Nau und der Aktivlegitimierung zu informieren.

Hinsichtlich der Aktivlegitimierung führen wir aus:

[Hier lasse ich einige wenige Zeilen weg, weil das an dieser Stelle nicht nützlich wäre]

Zu dem Vorhalten, der Berufungsbeklagte sei nicht prozessfähig oder querulatorisch gestört möchten wir uns im Hinblick auf die lange und recht merkwürdige Berufungsbegründung nicht selbst einlassen. Dies überlässt die Berufungsverteidigung ganz ausdrücklich dem Gericht.

Sollten wir in der extrem umfänglichen, von Unwahrheiten und unzutreffenden Behauptungen strotzenden, und auch sonst geradezu merkwürdigen Berufungsbegründung etwas übersehen haben, was das Gericht für wichtig hält, so bitten wir um einen Hinweis. Aber nach unserer Auffassung bietet die "Berufungsbegründung" nicht einmal Anlass um mündlich zu verhandeln, diese ist schon im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Es findet sich zu dem nichts, was eine Zulassung der Revision begründen könnte.
Hat weniger als 2 Stunden gedauert. Mit der Methode, Herr Dr. jur. Engel, hab ich schon viele Prozesse gewonnen. Wie ist denn Ihre Bilanz? Und was ist mit Ihrer "Effizienz"?

P.S. Das OLG hat mir die PKH gewährt. Mein Antrag (2 Sätze, aber leider viele Anlagen) ging per einfacher Post an die Geschäftsstelle.

Sie dürfen darüber meinetwegen auf 55, 110, 220 oder 440 Seiten weinen, Herr Dr. Jur. Engels von der Supatrupa-Kanzlei Ralf Höcker, weil Sie das ja
  1. nicht für rechtens halten und
  2. besser wissen als das OLG.
Nur interessiert es "keine Sau". Und das ist gut so, Sie "Dr. jur.", Sie!

15 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

"Veränderungen
11.08.2015
HRB 48464: Euroweb Asset-Management GmbH
...
mit der Euroweb Internet GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 42518) verschmolzen"
Quelle:
http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.php?rb_id=1186987&land_abk=nw

Anonym hat gesagt…

"Neueintragungen
13.07.2015
HRB 75236: Arbeitsschutz Online GmbH, Düsseldorf, Hansaallee 299
...
Geschäftsführer: F***, Daniel"
Quelle:
http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.php?rb_id=1177278&land_abk=nw

via:
http://peoplecheck.de/s/daniel+fratzscher

Anonym hat gesagt…

Ganz typische Vorgehensweise. Der Konzern wird verschmolzen, das Geld rausgezogen und dann, neuer Name, neues Glück

. hat gesagt…

arbeitsschutz-online.de ist aber schon weg. Hat ein Firma aus Krefeld: Stünings Medien GmbH

Anonym hat gesagt…

So. Der Kaffee ist verschüttet. Das ist also der Anwortentwurf eines Mandanten, seines Zeichens "Schlosser", auf einen 55-Seiten Schriftsatz der Doktoren und Professoren Höcker.

Nach Copy & Paste in meine Vorlage, Rubrum und ein wenig Platz für die Formalien, was ebenso die Gehilfin erledigen könnte, waren das 6 Seiten.

Diesen "Querulant" will ich auch. Als Mandant. Nicht als Gegner.

Anonym hat gesagt…

Was ist mit arbeitsschutzonline.de ohne Minuszeichen? Oder hat die Euroweb eventuell eine bulgarische TopLevelDomain registriert?

. hat gesagt…

arbeitsschutz-online.de
arbeitsschutzonline.de
arbeitsschutz-online.com
arbeitsschutzonline.com
arbeitsschutz-online.eu
arbeitsschutzonline.eu

alles vergeben.

Guter Firmenname.... kluger Daniel Fratzscher.

Es sei denn, er hat mal wieder einen insolventen Verlustbringer aufgekauft (die Euroweb wurde so gegründet) und will jetzt gelbe Helme liefern, bevor Firmen und Richter von seinen Referenzkundenmasche-Vertriebsbuden nebst angeschlossenem Anwaltspack belogen werden, dass sich die Balken biegen.

Anonym hat gesagt…

Oh ja. Diesen Typ "Querulant", der nicht nur unwahre Aussagen aufdeckt sogar die von der Gegenseite genannten Urteile heraus sucht, die darüber getroffenen Aussagen der Gegnervertreter derart treffend widerlegt und vor allem mit 6 Seiten auf 55 Seiten antwortet, hätte ich auch gerne.

Dann müsste ich einfach weniger arbeiten!

. hat gesagt…

"Wie passt diese peinliche Vorstellung von Dr. Ruben Engel eigentlich zu dem nach Größenwahn klingenden Gelaber von Höcker Exzellenzanwälte?"

Zur Excellenz gar nicht. Zum Größenwahn dann schon eher....

Anonym hat gesagt…

Off-topic aber auch irendwie passend - vieleicht ändert sich der Rahmen für "immer noch Anwälte" ja auch mal ...

Diesen Anforderungen werde der mehrfach vorbestrafte Antragsteller nicht gerecht. Zwar blieben seine Verurteilungen sämtlich unter dem im Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW genannten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Summe, die Bandbreite sowie die Qualität der über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten bzw. erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen begründeten aber die Unwürdigkeit des Antragstellers.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-beschluss-6b733-15-kein-referendariat-fuer-vorbestraften/

Anonym hat gesagt…

"Ein sicherer Umgang mit den Medien gehört dazu."

Na Klar Höcker. So sieht das dann aus, nicht wahr?

Ralf Höcker: "Für neue Kämpfe motivieren"

http://www.abi.de/orientieren/promi_interviews/promi-interview-ralf-hoecker010878.htm

Ralf Höcker: "Journalisten-Bedrohung ist okay!" (Anmerkung: Aussage mit !)

http://www.vocer.org/journalisten-bedrohung-ist-okay/

Sie scheinen antisoziale und moralisch verwerfliche Wertvorstellungen zu haben. Was ich von Ihnen denke sage ich besser nicht! (mit !)

Anonym hat gesagt…

Die sind wohl schon im Jahre 2012 und/oder 2013 von der Euroweb beauftragt worden:

"7 U 25/13
324 O 422/12
Euroweb Internet GmbH
Kanzlei Berger LLP.
RA B*** (1. Instanz)
Kanzlei Höcker
RA Dr. Ruben E***
...
Euroweb trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert € 60.000,-"
Quelle:
http://www.buskeismus.de/termine_hansolg_13.html

Anonym hat gesagt…

EIn Video, das die Vertragsverlängerungs-Masche ("kostenloses Gästebuch") der Euroweb zeigt (Teure Homepage, 15.09.2014 | 03:37 Min. | Verfügbar bis 15.09.2015 | Quelle: WDR):
http://www.ardmediathek.de/tv/Servicezeit/Teure-Homepage/WDR-Fernsehen/Video?documentId=23486044&bcastId=7582764

Anonym hat gesagt…

"Unsere Markenabteilung vertritt Unternehmen aller Branchen: Pharma, Chemie, Biotechnologie, IT, Maschinenbau, Transport, Nahrungsmittel, Finanzdienstleistungen, Handel - um nur wenige zu nennen. Unsere Mandanten kommen aus der ganzen Welt. "

Mensch, der Höcker zu Köln haut ganz schön auf die Kacke.

Was würde Dr. Nau, der fiese Frieder, dazu sagen? Fachbegriffe und Dienstleistungen in blumiger Sprache. An kokssüchtige erinnerndes hochmütiges Gelaber und Gelutsche und und und.

Wer beauftragt ihn mit einer "gerichtsfesten Expertise"?

#Nochprofessor

Anonym hat gesagt…

"Bereits rund zwei Stunden nach dem Anruf bekam der Journalist eine Mail von der Kanzlei Höcker: Darin enthalten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung"
Quelle:
http://m.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/AfD-setzt-Ulmer-Journalisten-unter-Druck;art1158544,3703264

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