17.06.2015

Christoph Preuß, Daniel Fratzscher (DĂŒsseldorf), Christian Stein (Bochum), nehmt dieses:


Wenn Sie [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] demnÀchst in einem Schriftsatz das hier lesen sollten ...
"Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt im Werksvertragsrecht immer dann vor, wenn der Auftragnehmer die mangelhafte AusfĂŒhrung kannte oder wenn er wissentlich von anerkannten Regeln der Technik abweicht

...

Die KlĂ€gerin handelt also vorsĂ€tzlich und will sich höchst offensichtlich aus blanker Gier und ungewöhnlicher, jede gute Sitte, jeden Anstand und das Recht vergessen machender Gewinnsucht den Aufwand einer durchaus möglichen Installation sogar der kostenlosen(sic!) Software und sogar eine binnen ganz weniger Minuten zu erledigende Korrektur eines Fehlers – ĂŒber den öffentlich berichtet wurde – ersparen.
Ich erklĂ€re hier und jetzt fĂŒr meinen Mandant, dass dieser den Vertragsabschluss wegen arglistiger TĂ€uschung gemĂ€ĂŸ § 123 BGB anfechtet, weil die KlĂ€gerin die Leistung nicht nach Treu und Glaube gemĂ€ĂŸ dem auf deren Webseite auch noch explizit versprochenen, aktuellen Stand der Technik erbringen konnte, nicht erbringen kann und auch gar nicht erbringen will, anfechtet.

Damit entfÀllt der erhobene Zahlungsanspruch vollstÀndig."
... dann sind Sie [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] mit "die KlÀgerin" durchaus gemeint.

Und der Text ist von mir!


Mit dem zu erwartendem Urteil tapeziere ich die ZĂ€une Eurer Nachbarn und fordere jeden BĂ€cker, Fleischer, Kneiper, Gastwirt ... auf, das auszuhĂ€ngen! Es soll hĂ€ngen, am besten mit Ihren "Konterfeis", wo immer auch nur einer von Ihnen hingeht, damit jeder weiß, was Sie fĂŒr [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] sind.


Jörg Reinholz

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Höcker TapezierService KG hilft gerne

Kommentar veröffentlichen