17.10.2012

Der Euroweb-Berger kann nicht lesen

Das steht in einem Urteil des OLG Düsseldorf, welches im Übrigen hoffentlich keinen Bestand hat, denn es würde solchen "Dienstleistern" wie der Euroweb erlauben, künftig lediglich auf der Basis eigener und oft genug unwahrer Behauptungen vorzutragen:
Philipp Berger - der garstige und tatsächlich bei vielen nicht als "wahrheitsliebend" geltende "Rechtsanwalt" der Euroweb Internet GmbH veröffentlicht zu dem Urteil:
Auch bei der vorzeitigen Kündigung eines in der Regel vierjährigen Internet-System-Vertrags muss der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachkommen. Bei der Präsentation ihrer Rechnung nach Vertragskündigung ist die Firma Euroweb als Auftragnehmerin aber nicht verpflichtet, eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vorzunehmen, wie jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.
Da sich das im Urteil ganz anders liest frage ich mich, wie der Philipp Berger denn die Staatsexamen geschafft hat. Offensichtlich muss es Zeiten gegeben haben, in denen eine Zulassung als Rechtsanwalt ohne Ansehen der Person, deren Geschlecht, Hautfarbe, Alter, Body-Maß-Index oder gar deren Intelligenz erfolgte. Scheinbar musste man nicht einmal lesen können. Und da der Herr Berger - des Lesens nicht willens oder nicht mächtig auch so gerne über eine "vordringende Rechtsmeinung des BGH" schwafelt (Zitat: "Dessen 5. Zivilsenat bestätigte damit die sogenannte Sonderlösung des Bundesgerichtshofs (BGH), bei der es sich um eine sich im Vordringen befindliche Rechtsansicht handelt.") präsentiere ich hier mal die Leitsätze aus zwei Urteilen, die der Herr Berger nur hätte lesen, also "lesen können" und "lesen wollen" müssen:

  • BGH, VII ZR 45/11 - Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Denn dieser Teil und nicht die gesamte vereinbarte Vergütung ist Bemessungsgrundlage für die Pauschale von 5 %.
  • BGH, VII ZR 223/10 - Die Klägerin hat - wie die Revision nicht in Frage stellt - den Teil der vereinbarten Vergütung, der auf die nicht erbrachte Leistung entfällt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargelegt. Sie hat deshalb zu dem Anspruch auf die Pauschale von 5 % nicht schlüssig vorgetragen.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

mein kommentar passt zwar nicht zum thema aber wenn ich auf einem gewissen schmähblog lese das deine beiden domains gepfändet sind. Dann verstehe ich nicht wieso ich darauf zugreifen kann ohne den bergerschen Dünnschiss lesen zu müssen. Bitte um Erklärung

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